Leitweg-ID prüfen
Die Prüfziffer nach dem amtlichen Verfahren – bevor das Portal die Rechnung abweist.
Zum WerkzeugKostenloses Werkzeug
Höchstens acht Fragen, dann steht da, welche Frist für Ihren Betrieb gilt und was bis dahin zu tun ist. Ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse – das Ergebnis kommt sofort und bleibt in Ihrem Browser.
Der Check
Antworten Sie ehrlich, auch mit „weiß ich nicht“ – daraus wird dann keine Antwort erfunden, sondern gesagt, was zuerst zu klären ist.
Ihr Ergebnis
Diese Auskunft beruht auf dem Stand vom 16.08.2026 und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Betrieb verbindlich ist, was Ihre Steuerberatung sagt – und bei öffentlichen Auftraggebern das, was in der Vergabeunterlage steht. Die Fristen sind unten mit Quelle belegt.
Ohne JavaScript wertet dieser Bogen nichts aus. Die Fristen und Ausnahmen stehen vollständig im Text unter dem Werkzeug – daran lässt sich dieselbe Frage auch von Hand beantworten.
Die Auswertung läuft in Ihrem Browser. Nichts davon wird gesendet oder gespeichert – auch nicht Ihr Umsatz.
| Was | Ab wann | Für wen |
|---|---|---|
| E-Rechnungen empfangen können | 1. Januar 2025 | alle inländischen Unternehmen, ohne Ausnahme |
| E-Rechnungen versenden | 1. Januar 2027 | Vorjahresumsatz über 800.000 € |
| E-Rechnungen versenden | 1. Januar 2028 | alle übrigen |
| XRechnung an Bundesbehörden | seit 27. November 2020 | wer an den Bund abrechnet |
Die 800.000-€-Grenze meint den Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr. Für die Pflicht ab 2027 ist das also der Umsatz des Jahres 2026 – eine Zahl, die heute schon feststeht.
Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931. In der Praxis heißt das XRechnung oder ZUGFeRD. Was ausdrücklich keine E-Rechnung ist:
Bei ZUGFeRD steckt zwar ein PDF mit im Dokument, aber das eingebettete XML ist das Original. Wer nur das PDF aufhebt, hat die Rechnung nicht aufgehoben.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen, dauerhaft ausgenommen. Von der Empfangspflicht seit 2025 sind sie es nicht – das ist die Verwechslung, die am häufigsten vorkommt.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 € nach § 33 UStDV und Fahrausweise sind ebenfalls ausgenommen. Für einen Betrieb, der Bauleistungen abrechnet, ändert das wenig: die Schlussrechnung liegt selten unter 250 €.
Für Betriebe, die Gefahrenstellen beseitigen oder auf Rahmenverträge abrechnen, ist die B2B-Frist gar nicht der interessante Termin. Bundesbehörden nehmen seit dem 27. November 2020 nur noch XRechnung an. Länder und Kommunen haben eigene Fristen, eigene Portale und eigene Zugangswege – welcher gilt, steht in der Vergabeunterlage und nicht in einem Bundesgesetz.
Praktisch heißt das: Wer heute für ein Straßenbauamt arbeitet, ist von der Pflicht längst erfasst, während die Diskussion um 2027 und 2028 an ihm vorbeigeht.
Er fragt nicht nach Ihrer E-Mail-Adresse, und er verschickt kein PDF. Das Ergebnis steht auf dem Bildschirm und lässt sich drucken; nichts davon verlässt Ihren Browser. Ein Check, der erst eine Adresse verlangt und dann verrät, ob eine Pflicht greift, verkauft die Auskunft, die er zu verschenken vorgibt.
Und er ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Fristen sind belegt, die Zuordnung ist es nicht: ob Ihr Betrieb unter § 19 fällt, ob ein bestimmter Umsatz zum Gesamtumsatz zählt, ob eine Leistung überhaupt umsatzsteuerbar ist – das entscheidet Ihre Steuerberatung, nicht ein Formular auf einer Website.
Stand der Angaben: 16. August 2026. Quellen: das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 und die FAQ des Bundesfinanzministeriums .
Weiter
Die Prüfziffer nach dem amtlichen Verfahren – bevor das Portal die Rechnung abweist.
Zum WerkzeugPflichtangaben, Anlagen und die Fehler, an denen es in der Praxis scheitert.
Zum RatgeberMit Ihren eigenen Zahlen gerechnet, nicht mit unseren.
Zum ROI-RechnerBringen Sie eine Rechnung mit, die zuletzt rausgegangen ist, und eine Vergabeunterlage. Daran wird in einer halben Stunde konkret, was von der Liste oben für Sie wirklich ansteht.